15.1 Werden Schulden einer Erbengemeinschaft in Betreibung gesetzt, so bestehen betreibungsrechtlich zwei Möglichkeiten. Einerseits können zufolge der Universalsukzession und der Solidarhaftung der Erben (Art. 560 Abs. 2 und Art. 603 Abs. 1 ZGB) jeder einzelne Erbe oder bestimmte Miterben betrieben werden. Richtet sich die Betreibung gegen einen oder mehrere Erben als Solidarschuldner, so ist jeder einzelne der betriebenen Erben genau zu bezeichnen und jedem Mitschuldner ist gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG ein eigener Zahlungsbefehl zuzustellen,