15. Die Gültigkeit einer Betreibung hängt insbesondere davon ab, ob der Zahlungsbefehl eine korrekte Schuldnerbezeichnung enthält. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangt ganz allgemein, dass der Schuldner im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt wird; der Schuldner soll eindeutig identifiziert werden können (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N. 28 zu Art. 67 SchKG). 15.1 Werden Schulden einer Erbengemeinschaft in Betreibung gesetzt, so bestehen betreibungsrechtlich zwei Möglichkeiten.