20a SchKG). Vorliegend wäre es überspitzt formalistisch, auf die Rüge der fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls nicht einzugehen, zumal diese Rüge aus der Begründung der Gesuchstellerin zweifellos hervorgeht und die Aufsichtsbehörde diese Frage im Rahmen der Nichtigkeitsprüfung ohnehin von Amtes wegen zu klären hat. Für die Überprüfung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG, die jederzeit festgestellt werden kann, spielt die Einhaltung der Beschwerdefrist keine Rolle (COMET- TA/MÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG).