In diesem Sinne gewährt der Staat nur Rechtsschutz, soweit und solange es von ihm verlangt wird. Der Beschwerdeführer bestimmt frei, in welchem Umfang er seinen Anspruch geltend macht (FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, 2010, 2. Aufl., N. 14 zu Art. 20a SchKG).