33 Abs. 4 SchKG eingereicht. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob die Aufsichtsbehörde das Wiederherstellungsgesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin als Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls entgegen zu nehmen hat, wie sie das bei Laieneingaben regelmässig tut (vgl. etwa ABS 16 261; ABS 16 76). Gemäss Art. 20a SchKG darf die Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge einer Partei hinausgehen. In diesem Sinne gewährt der Staat nur Rechtsschutz, soweit und solange es von ihm verlangt wird.