4 12; PAUL ANGST, in: Basler Kommentar zu dem Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung- und Konkurs, 2010, 2. Aufl., N. 23 zu Art. 64 SchKG). Was das Rechtsmittel betrifft, so wurde vorliegend keine Beschwerde, sondern ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG eingereicht.