13. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). Die Aufsichtsbehörde stellt unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, jederzeit von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung bzw. Betreibungshandlung fest (Art. 22 SchKG).