Weiter wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Gesuchstellerin und F.________ in einem Streit um die Forderung der Gläubigerin stünden. Das Erbschaftsinventar, welches insbesondere die Schulden gegenüber der Gläubigern aufliste, sei durch den damaligen Vertreter der Gesuchstellerin unterzeichnet worden und in der Folge unangefochten geblieben. Schliesslich machte die Gläubigerin sinngemäss darauf aufmerksam, dass der Zahlungsbefehl gegen die Erbschaft mit der Zustellung an einen Erben gesetzmässig und das Wiederherstellungsgesuch zu spät erfolgt sei.