Die Gläubigerin wies darauf hin, dass die Gesuchstellerin nicht erst mit Zustellung des Kontoauszugs der Bank I.________ vom 18. Juli 2016 Kenntnis von der laufenden Betreibung gegen die Erbschaft des Verstorbenen erhalten habe: Die letzte Mahnung an die Erben durch die Gläubigerin sei am 19. Januar 2016 (für die Gesuchstellerin an deren damaligen Vertreter, Stefan Birrer, vom Erbschaftsamt) verschickt worden, unter Androhung der rechtlichen Konsequenzen.