12. Mit Stellungnahme vom 9. September 2016 beantragte die Gläubigerin auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Es sei festzustellen, dass der von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsvorschlag vom 22. Juli 2016 nicht rechtsgültig erfolgt sei. Die Gläubigerin wies darauf hin, dass die Gesuchstellerin nicht erst mit Zustellung des Kontoauszugs der Bank I.________ vom 18. Juli 2016 Kenntnis von der laufenden Betreibung gegen die Erbschaft des Verstorbenen erhalten habe: