11. Am 22. August 2016 reichte das Betreibungsamt seine Vernehmlassung zum Wiederherstellungsgesuch ein und verzichtete auf einen Antrag. In seiner Begründung führte das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsbefehl gesetzmässig zugestellt worden sei. Mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin beantragte Herausgabe der CHF 150‘000.00 versicherte es, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren ABS 16 273 keine Auszahlung oder Verteilung vorgenommen werde.