Unter diesen Umständen, und weil F.________ nicht der Vertreter der Erbschaft, sondern bloss Miterbe sei, könne es nicht angehen, dass der Zahlungsbefehl alleine an F.________ zugestellt worden sei, ohne die Gesuchstellerin darüber zu informieren. 9. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte die Gesuchstellerin der Aufsichtsbehörde mit, dass sie am 9. August 2016 die beantragten Akten des Betreibungsamts erhalten habe. 10. Mit Schreiben vom 17. August 2016 nahm F.________ zum Wiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung und beantragte sinngemäss, darauf nicht einzu-