Von einer Betreibung gegen die Erbschaft habe sie bzw. ihre Beiständin bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Auf telefonische Nachfrage hin habe ihr das Betreibungsamt am 20. Juli 2016 bestätigt, dass es sich um eine Pfändung zugunsten der Gläubigerin handle und dass F.________, welchem der Zahlungsbefehl am 21. April 2016 zugestellt worden sei, keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Gesuchstellerin begründet weiter, dass F.________ und sie in Bezug auf die Erbschaft im Streit stünden und völlig gegenlaufende Interessen verfolgen würde: F._____