Hier verbleiben der Partnerin des Schuldners - selbst nach Abzug ihres Beitrags an die Familie - Mittel in der Höhe von monatlich rund Fr. 1'700.--, die sie für Steuern verwenden kann. Mit dem oben erwähnten Grundsatz müssen deshalb die Steuern unberücksichtigt bleiben. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig