Die Einkünfte werden bei der Ermittlung des schuldnerischen Existenzminimumsanteils lediglich rechnerisch veranschlagt, mit der Konsequenz, dass - im Vergleich zur Einzelrechnung - die pfändbare Quote höher ausfällt. Der nicht betriebene Partner behält unabhängig davon die volle Verfügungsfreiheit über seine Einkünfte, so dass der Bezahlung von Steuerrechnungen nichts im Wege steht - solange ein Ueberschuss vorhanden ist.