Im Weiteren gewährt die proportionale Aufteilung den Gläubigern aber weder einen unzulässigen Zugriff auf das Einkommen des nicht betriebenen Partners noch führt diese Berechnungsart dazu, dass Einkommensteile des Partners mit Pfändungsbeschlag belegt würden. Die Einkünfte werden bei der Ermittlung des schuldnerischen Existenzminimumsanteils lediglich rechnerisch veranschlagt, mit der Konsequenz, dass - im Vergleich zur Einzelrechnung - die pfändbare Quote höher ausfällt.