Eine Ausnahme von diesem Grundsatz drängt sich (sozusagen als Notbremse) nur dann auf, wenn die Steuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist als sein Ueberschuss. Sein Beitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er sich selbst verschulden muss. 18. Im Weiteren gewährt die proportionale Aufteilung den Gläubigern aber weder einen unzulässigen Zugriff auf das Einkommen des nicht betriebenen Partners noch führt diese Berechnungsart dazu, dass Einkommensteile des Partners mit Pfändungsbeschlag belegt würden.