Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 24 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767).