Der proportionalen Aufteilung des Familienexistenzminimums liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB verpflichtet sind, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Konkubinatspaaren zum Zug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, a.a.