Zu beurteilen war die pfändbare Lohnquote eines Schuldners, der im Konkubinat mit seiner Partnerin lebt, sie haben gemeinsame Kinder. Folglich kam die sog. Gesamtrechnung zur Anwendung. Der Schuldner rügte u.a., das Amt habe im Familienbedarf die Steuern der Partnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Auszug aus den Erwägungen: (...) 15. Abschliessend ist die Situation betreffend Steuern zu klären: Der Schuldner verlangt zumindest die Einrechnung der Steuern der Partnerin. Andernfalls - so sein Argument - würde auch sie sich verschulden müssen.