Regeste:  Art. 93 SchKG  Im Rahmen einer Gesamtrechnung bleiben die Steuern des nicht betriebenen Konkubinatspartners unberücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nicht betriebene Partner seine Steuern aus dem ihm verbleibenden Überschuss decken kann. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Steuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist als sein Überschuss. Sein Beitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er sich selbst verschulden muss. Redaktionelle Vorbemerkungen: