{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-10-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-222_2016-10-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_222_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77887a884fce954c85d33007de2fbfbfb3d8a756bd662ba2da34aca41a759c3d46cc31da37bd8d7a74c430fe457fbc9e182?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77887a884fce954c85d33007de2fbfbfb3d8a756bd662ba2da34aca41a759c3d46cc31da37bd8d7a74c430fe457fbc9e182&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_222", "Checksum": "cb1297e0ad65f20a2fc7fa6077c42c33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 20.10.2016 ABS 2016 222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 20.10.2016 ABS 2016 222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG - Im Rahmen einer Gesamtrechnung bleiben die Steuern des nicht betriebenen Konkubinatspartners unberücksichtigt | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:01:46", "Checksum": "db368777e6620b4be40d14b0d1498470", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 20.10.2016 ABS 2016 222\nRegeste:\nArt. 93 SchKG - Im Rahmen einer Gesamtrechnung bleiben die Steuern des nicht betriebenen Konkubinatspartners unberücksichtigt | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)\n\nABS 16 222 publiziert im Dezember 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\n20. Oktober 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber\nKnüsel\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nSchuldner/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nBeschwerde gegen Lohnpfändung\n\nRegeste:\n Art. 93 SchKG\n Im Rahmen einer Gesamtrechnung bleiben die Steuern des nicht betriebenen\nKonkubinatspartners unberücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt\njedenfalls dann, wenn der nicht betriebene Partner seine Steuern aus dem ihm\nverbleibenden Überschuss decken kann. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die\nSteuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist als sein Überschuss. Sein\nBeitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er sich selbst verschulden muss.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nZu beurteilen war die pfändbare Lohnquote eines Schuldners, der im Konkubinat mit seiner\nPartnerin lebt, sie haben gemeinsame Kinder. Folglich kam die sog. Gesamtrechnung zur\nAnwendung. Der Schuldner rügte u.a., das Amt habe im Familienbedarf die Steuern der\nPartnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n15. Abschliessend ist die Situation betreffend Steuern zu klären:\n\nDer Schuldner verlangt zumindest die Einrechnung der Steuern der Partnerin.\nAndernfalls - so sein Argument - würde auch sie sich verschulden müssen.\n\n16. Die Bezahlung von Steuern ist zwar eine Rechtspflicht, jedoch gelten solche\nAusgaben nicht als unbedingt lebensnotwendig im Sinne von Art. 93 SchKG\n(BGE 140 III 337 E 4.4, S 340; BGE 126 III 89 E 3b). Der Fiskus geniesst daher\nkein Vorrecht für seine Ansprüche, weshalb Steuern nach konstanter\nhöchstrichterlicher Praxis grundsätzlich nicht dem Existenzminimum zuzurechnen\nsind (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG).\n\n17. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes rechtfertigt sich - entgegen dem\npublizierten Entscheid ABS 10 425, Ziff. 14, besprochen und kritisiert in Blätter\nfür Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2012, S 66 ff - auch bei einer\nproportionalen Aufteilung des Familienbedarfs grundsätzlich nicht:\n\nDer proportionalen Aufteilung des Familienexistenzminimums liegt die Erwägung\nzu Grunde, dass Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB verpflichtet sind, gemeinsam,\ndas heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der\nFamilie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Konkubinatspaaren zum\nZug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches\nFamilienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der\nExistenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein\neheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 24 zu Art. 93 SchKG mit\nVerweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767).\n\nDie Gleichbehandlung gilt für die gesamte Notbedarfsrechnung, somit auch für\ndie Steuern. Es besteht folglich dem Grundsatz nach keine Veranlassung, im\nRahmen einer Gesamtrechnung Steuern des nicht betriebenen Partners zu\nberücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der nicht betriebene Partner\nseine Steuern aus dem ihm verbleibenden Ueberschuss decken kann.\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz drängt sich (sozusagen als Notbremse)\nnur dann auf, wenn die Steuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist\nals sein Ueberschuss. Sein Beitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er\nsich selbst verschulden muss.\n18. Im Weiteren gewährt die proportionale Aufteilung den Gläubigern aber weder\neinen unzulässigen Zugriff auf das Einkommen des nicht betriebenen Partners\nnoch führt diese Berechnungsart dazu, dass Einkommensteile des Partners mit\nPfändungsbeschlag belegt würden. Die Einkünfte werden bei der Ermittlung des\nschuldnerischen Existenzminimumsanteils lediglich rechnerisch veranschlagt, mit\nder Konsequenz, dass - im Vergleich zur Einzelrechnung - die pfändbare Quote\nhöher ausfällt. Der nicht betriebene Partner behält unabhängig davon die volle\nVerfügungsfreiheit über seine Einkünfte, so dass der Bezahlung von\nSteuerrechnungen nichts im Wege steht - solange ein Ueberschuss vorhanden\nist.\n\nHier verbleiben der Partnerin des Schuldners - selbst nach Abzug ihres Beitrags\nan die Familie - Mittel in der Höhe von monatlich rund Fr. 1'700.--, die sie für\nSteuern verwenden kann. Mit dem oben erwähnten Grundsatz müssen deshalb\ndie Steuern unberücksichtigt bleiben.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig\n"}