ABS 16 222 publiziert im Dezember 2016 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern 20. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte X Schuldner/Beschwerdeführerin und Betreibungsamt Y Gegenstand Beschwerde gegen Lohnpfändung Regeste:  Art. 93 SchKG  Im Rahmen einer Gesamtrechnung bleiben die Steuern des nicht betriebenen Konkubinatspartners unberücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nicht betriebene Partner seine Steuern aus dem ihm verbleibenden Überschuss decken kann. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Steuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist als sein Überschuss. Sein Beitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er sich selbst verschulden muss. Redaktionelle Vorbemerkungen: Zu beurteilen war die pfändbare Lohnquote eines Schuldners, der im Konkubinat mit seiner Partnerin lebt, sie haben gemeinsame Kinder. Folglich kam die sog. Gesamtrechnung zur Anwendung. Der Schuldner rügte u.a., das Amt habe im Familienbedarf die Steuern der Partnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Auszug aus den Erwägungen: (...) 15. Abschliessend ist die Situation betreffend Steuern zu klären: Der Schuldner verlangt zumindest die Einrechnung der Steuern der Partnerin. Andernfalls - so sein Argument - würde auch sie sich verschulden müssen. 16. Die Bezahlung von Steuern ist zwar eine Rechtspflicht, jedoch gelten solche Ausgaben nicht als unbedingt lebensnotwendig im Sinne von Art. 93 SchKG (BGE 140 III 337 E 4.4, S 340; BGE 126 III 89 E 3b). Der Fiskus geniesst daher kein Vorrecht für seine Ansprüche, weshalb Steuern nach konstanter höchstrichterlicher Praxis grundsätzlich nicht dem Existenzminimum zuzurechnen sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). 17. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes rechtfertigt sich - entgegen dem publizierten Entscheid ABS 10 425, Ziff. 14, besprochen und kritisiert in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2012, S 66 ff - auch bei einer proportionalen Aufteilung des Familienbedarfs grundsätzlich nicht: Der proportionalen Aufteilung des Familienexistenzminimums liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB verpflichtet sind, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Konkubinatspaaren zum Zug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 24 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Die Gleichbehandlung gilt für die gesamte Notbedarfsrechnung, somit auch für die Steuern. Es besteht folglich dem Grundsatz nach keine Veranlassung, im Rahmen einer Gesamtrechnung Steuern des nicht betriebenen Partners zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der nicht betriebene Partner seine Steuern aus dem ihm verbleibenden Ueberschuss decken kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz drängt sich (sozusagen als Notbremse) nur dann auf, wenn die Steuerbelastung des nicht betriebenen Partners höher ist als sein Ueberschuss. Sein Beitrag an die Familie soll nicht dazu führen, dass er sich selbst verschulden muss. 18. Im Weiteren gewährt die proportionale Aufteilung den Gläubigern aber weder einen unzulässigen Zugriff auf das Einkommen des nicht betriebenen Partners noch führt diese Berechnungsart dazu, dass Einkommensteile des Partners mit Pfändungsbeschlag belegt würden. Die Einkünfte werden bei der Ermittlung des schuldnerischen Existenzminimumsanteils lediglich rechnerisch veranschlagt, mit der Konsequenz, dass - im Vergleich zur Einzelrechnung - die pfändbare Quote höher ausfällt. Der nicht betriebene Partner behält unabhängig davon die volle Verfügungsfreiheit über seine Einkünfte, so dass der Bezahlung von Steuerrechnungen nichts im Wege steht - solange ein Ueberschuss vorhanden ist. Hier verbleiben der Partnerin des Schuldners - selbst nach Abzug ihres Beitrags an die Familie - Mittel in der Höhe von monatlich rund Fr. 1'700.--, die sie für Steuern verwenden kann. Mit dem oben erwähnten Grundsatz müssen deshalb die Steuern unberücksichtigt bleiben. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig