Eine Fortsetzung der Betreibung hätte deshalb verlangt, dass der "normale" (gegen die nachkonkurslichen Forderungen gerichtete) Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden wäre. Da es hier aber nie zu einer gerichtlichen Beseitigung des Rechtsvorschlages gekommen ist, erweist sich die Konkursandrohung vom 27. Januar 2016 (zugestellt am 1. Februar 2016) als nichtig. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.