5. Mit dem Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 wurden neben einer Konkursforderung noch weitere, erst später entstandene Ansprüche (Verzugsschaden, Abklärungskosten etc.) in Betreibung gesetzt. Zu klären ist deshalb, ob der Schuldner mit seinem Rechtsvorschlag ("kein neues Vermögen") die (nachkonkursliche) Forderung bestritten hat. Wäre dem so, hätte die Konkursandrohung erst nach Beseitigung des Rechtsvorschlages zugestellt werden dürfen.