Für die nachkonkurslichen Forderungen wurde dem Schuldner eine Konkursandrohung zugestellt. Anlässlich der Konkursverhandlung erschien er persönlich und machte geltend, Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Der Konkursrichter brach daraufhin die Konkursverhandlung ab und übermachte die Akten der Aufsichtsbehörde zwecks Beurteilung der Nichtigkeitsfrage. Auszug aus den Erwägungen: (...) 4. Die Nichtigkeit wird jederzeit von Amtes wegen festgestellt (Art. 22 SchKG). Nichtig ist beispielsweise die Fortsetzung einer Betreibung ohne Beseitigung des Rechtsvorschlages (COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar zum SchKG, N 12 zu Art. 22 SchKG).