Der Schuldner wurde von der Z AG für eine Forderung aus einem Konkursverlustschein sowie für später entstandene Ansprüche betrieben. Auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl schlug der Schuldner fristgerecht Recht vor, mit dem Vermerk "Konkurs 1999 kein neues Vermögen". Gestützt auf die erhobene Einrede legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Regionalgericht vor. Das Regionalgericht trat auf die Einrede - soweit sie nachkonkursliche Forderungen betraf - nicht ein und bewilligte im Übrigen den Rechtsvorschlag Ein Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der nachkonkurslichen Forderungen fand nicht statt.