{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-152_2016-06-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_152_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b7e88692f1014b33623b91b17db01585d76ce630be39eb3145eb81b8c1a71941a80e89977a78fef2669ee07d1deaa444?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b7e88692f1014b33623b91b17db01585d76ce630be39eb3145eb81b8c1a71941a80e89977a78fef2669ee07d1deaa444&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_152", "Checksum": "ed1058bc9ae9032319b4db71e72016ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 20.06.2016 ABS 2016 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 20.06.2016 ABS 2016 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 75, 265a SchKG, Umfang des Rechtsvorschlags | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:19:13", "Checksum": "50bfda6452f56e70f523afc196079262", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 20.06.2016 ABS 2016 152\nRegeste:\nArt. 75, 265a SchKG, Umfang des Rechtsvorschlags | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 16 152, publiziert August 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 20. Juni 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Bähler (Präsident i.V.) und Studiger, Oberrichterin Grütter sowie\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\n\nRegeste:\n Art. 75, 265a SchKG\n Schlägt der Betriebene Recht vor, mit der Formel \"Rechtsvorschlag nicht zu neuem\nVermögen gekommen\", so ist dies als Einrede mangelnden neuen Vermögens und als\nBestreitung der Schuld zu verstehen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDer Schuldner wurde von der Z AG für eine Forderung aus einem Konkursverlustschein\nsowie für später entstandene Ansprüche betrieben. Auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl\nschlug der Schuldner fristgerecht Recht vor, mit dem Vermerk \"Konkurs 1999 kein neues\nVermögen\".\n\nGestützt auf die erhobene Einrede legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem\nRegionalgericht vor. Das Regionalgericht trat auf die Einrede - soweit sie nachkonkursliche\nForderungen betraf - nicht ein und bewilligte im Übrigen den Rechtsvorschlag Ein\nRechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der nachkonkurslichen Forderungen fand nicht statt.\n\nFür die nachkonkurslichen Forderungen wurde dem Schuldner eine Konkursandrohung\nzugestellt. Anlässlich der Konkursverhandlung erschien er persönlich und machte geltend,\nRechtsvorschlag erhoben zu haben. Der Konkursrichter brach daraufhin die\nKonkursverhandlung ab und übermachte die Akten der Aufsichtsbehörde zwecks Beurteilung\nder Nichtigkeitsfrage.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n4. Die Nichtigkeit wird jederzeit von Amtes wegen festgestellt (Art. 22 SchKG).\n\nNichtig ist beispielsweise die Fortsetzung einer Betreibung ohne Beseitigung des\nRechtsvorschlages (COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar zum SchKG, N 12 zu\nArt. 22 SchKG).\n\n5. Mit dem Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 wurden neben einer\nKonkursforderung noch weitere, erst später entstandene Ansprüche\n(Verzugsschaden, Abklärungskosten etc.) in Betreibung gesetzt.\n\nZu klären ist deshalb, ob der Schuldner mit seinem Rechtsvorschlag (\"kein neues\nVermögen\") die (nachkonkursliche) Forderung bestritten hat. Wäre dem so, hätte\ndie Konkursandrohung erst nach Beseitigung des Rechtsvorschlages zugestellt\nwerden dürfen.\n\n6. Will der Schuldner in einer neuen Betreibung für die Verlustscheinforderung die\nEinrede mangelnden neuen Vermögens erheben, so muss er das mit\nRechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl tun (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Dazu\ngenügt die Erklärung: \"kein neues Vermögen\".\n\nMit dieser Einrede wird nicht die Forderung an sich bestritten, sondern bloss die\nderzeitige Eintreibbarkeit auf dem Betreibungswege. Erklärt der Schuldner\nhingegen einfach \"Rechtsvorschlag\", so wird angenommen er bestreite nur die\nSchuld und verzichte auf die Einrede.\n\nUmgekehrt aber lässt die Praxis - zugunsten des Schuldners - einen\nRechtsvorschlag, der nur die Einrede und sonst keine weitere Bestreitung\nenthält, auch als gegen die Forderung gerichtet zu (AMONN/WALTHER, Grundriss\ndes SchKG, § 48 N 36 f; BGer 5A_487/2014 vom 27. Oktober 2014; BGE 103 III\n31, BGE 108 III 6; Kantonsgericht Graubünden, Urteil vom 4. September 2002,\nPKG 2002, 171).\n\n7. Der mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens begründete\nRechtsvorschlag gilt folglich auch als Bestreitung der Forderung. Diese Praxis\nwurde zwar im Zusammenhang mit reinen Verlustscheinforderungen formuliert.\nEs ist indes nicht ersichtlich, warum sie nicht auch zum Zuge kommen soll, wenn\ngleichzeitig nachkonkursliche Forderungen betrieben werden. Dies umso mehr\nals nicht immer leicht erkennbar ist, ob es sich um reine Konkursforderungen\noder um einen Mix mit nachkonkurslichen Forderungen handelt. Ueberdies sind\ndie Betreibungskosten akzessorisch zur Hauptsache und folgen deren Schicksal.\n\n8. Hier hat der Betriebene auf dem Zahlungsbefehl durch seine Unterschrift in der\ndafür vorgesehenen Rubrik und mit den Worten \"kein neues Vermögen\" Recht\nvorgeschlagen. Nach der referierten Praxis ist dies als Einrede mangelnden\nneuen Vermögens und Bestreitung der Schuld zu verstehen.\n\nEine Fortsetzung der Betreibung hätte deshalb verlangt, dass der \"normale\"\n(gegen die nachkonkurslichen Forderungen gerichtete) Rechtsvorschlag durch\nRechtsöffnung beseitigt worden wäre. Da es hier aber nie zu einer gerichtlichen\nBeseitigung des Rechtsvorschlages gekommen ist, erweist sich die\nKonkursandrohung vom 27. Januar 2016 (zugestellt am 1. Februar 2016) als\nnichtig.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}