Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin aber die Bemerkung an, dass sie nicht mehr bzw. erst ab Ende Mai wieder Zahlungen leisten könne. Aus der angefügten Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Forderung bestreiten will, sondern einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet, wonach sie monatlich höchstens CHF 500.00 bezahlen könne. Diese Leseart bestätigt sich auch durch die eingereichte Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin in ihrer auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Willensäusserung bei gesamthafter Betrachtung die Forderung nicht bestreitet, ja sogar implizit anerkennt, liegt kein gültiger Rechtsvorschlag vor. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.