74 SchKG und N. 5 zu Art. 75 SchKG). Geht jedoch aus der dem Rechtsvorschlag beigefügten Begründung mittels Auslegung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt, entgegen dem gebrauchten Wort, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor (BGE 57 III 1 E. 1; vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, N.1 zur Art. 75 SchKG).