BlSchKG 1997 S. 66). Geht aus der Erklärung eindeutig hervor, dass weder materiellrechtliche Gründe gegen Bestand, Höhe oder Fälligkeit der geltenden gemachten Forderung noch vollstreckungsrechtliche Gründe wie mangelndes Vermögen oder Bestreitung der Zulässigkeit der Schuldbetreibung erhoben werden, sondern der Betriebene z.B. nur mitteilt, er habe zurzeit kein Einkommen, ist dies als untaugliche Einrede zu behandeln (MALACRIDA/ROESLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 75 SchKG; BGE 57 III 1 E. 1).