Ich kann zurzeit mangels Arbeit nicht bezahlen.») (MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 75 SchKG). Liegt eine Erklärung des Betriebenen ohne eindeutige Worte vor, d.h. ohne das Wort «Rechtsvorschlag», ergibt sich der für die Rechtsvorschlagswirkung erforderliche Bestreitungswille lediglich aus der Begründung, wobei für deren Auslegung eine ganzheitliche Betrachtungsweise angebracht ist (vgl. BESSENICH, a.a.O., N. 7 zu Art. 75 SchKG; BlSchKG 1997 S. 66).