75 SchKG). Erklärt der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu untauglich, ist eine Auslegung notwendig. Es ist die Frage zu beantworten, ob überhaupt Rechtsvorschlag erhoben wurde und wenn ja, welche Wirkung diese Erklärung in einem späteren Verfahren entfaltet.