Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde die Rechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbefehl (BGE 108 III 6 E.3 S. 8 f.) oder bei Anmerkungen wie «Forderung bereits gezahlt/gestundet/bestritten» (BGE 77 III 5 S. 9) zuerkannt (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 75 SchKG).