11. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um Rechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben wird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines Rechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird.