{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-06-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-144_2016-06-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_144_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77837ebc02e9dc974457ff67e1dfa4118188a01d536ec99a10f1a70f414c4e01f4c71e234ec373c19d41c34cc6886141ebf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77837ebc02e9dc974457ff67e1dfa4118188a01d536ec99a10f1a70f414c4e01f4c71e234ec373c19d41c34cc6886141ebf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_144", "Checksum": "1a7543e7ef74573f2d9bc31055c16c1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.06.2016 ABS 2016 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 22.06.2016 ABS 2016 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74, 75 SchKG - Regeln für die Auslegung eines Rechtsvorschlages | BA EO, DS Oberaargau"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:18:58", "Checksum": "c991a9eefabd8573ba6e5727e13dda9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.06.2016 ABS 2016 144\nRegeste:\nArt. 74, 75 SchKG - Regeln für die Auslegung eines Rechtsvorschlages | BA EO, DS Oberaargau\n\nABS 16 144, publiziert August 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 22. Juni 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin i.V. Wider\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nSchuldnerin/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nRechtsvorschlag\n\nRegeste:\n Art. 74, 75 SchKG\n Regeln für die Auslegung eines Rechtsvorschlages.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Schuldnerin erklärte innert Frist mittels Ankreuzen der Auswahlfelder auf dem\nZahlungsbefehl, dass sie Rechtsvorschlag und Teilrechtsvorschlag erhebe. Sie vermerkte\nhandschriftlich unter der Rubrik Teilrechtsvorschlag, bestrittener Betrag, «CHF 500.00».\nEbenfalls handschriftlich fügte sie folgende Begründung an: «kann leider nicht mehr\nBezahlen!!! ab: Ende Mai das erste mal».\n\nDas Amt wies den Rechtsvorschlag zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde war kein\nErfolg beschieden.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n11. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um\nRechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben\nwird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den\nRechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet\ndamit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines\nRechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich\nzum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder\nteilweise bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde die\nRechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des\nBetriebenen in der Rubrik «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbefehl (BGE 108 III 6\nE.3 S. 8 f.) oder bei Anmerkungen wie «Forderung bereits\ngezahlt/gestundet/bestritten» (BGE 77 III 5 S. 9) zuerkannt (vgl. BALTHASAR\nBESSENICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs,\n2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 75 SchKG).\nErklärt der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder\nerscheint die Begründung dazu untauglich, ist eine Auslegung notwendig. Es ist die\nFrage zu beantworten, ob überhaupt Rechtsvorschlag erhoben wurde und wenn ja,\nwelche Wirkung diese Erklärung in einem späteren Verfahren entfaltet. Zu\nunterscheiden sind hinsichtlich der ersten Frage die Fälle, in denen nicht die\nbekannten Wendungen und Begriffe verwendet und die verwendeten Worte zuerst\ninterpretiert werden müssen (z.B. «Die Forderung ist mir neu») sowie diejenigen\nFälle, in welchen eine eindeutige Erklärung eines Rechtsvorschlages mit einer für den\nRechtsvorschlag untauglichen Begründung versehen wurde (z.B. «Ich erhebe\nRechtsvorschlag. Ich kann zurzeit mangels Arbeit nicht bezahlen.»)\n(MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N.\n3 zu Art. 75 SchKG).\nLiegt eine Erklärung des Betriebenen ohne eindeutige Worte vor, d.h. ohne das Wort\n«Rechtsvorschlag», ergibt sich der für die Rechtsvorschlagswirkung erforderliche\nBestreitungswille lediglich aus der Begründung, wobei für deren Auslegung eine\nganzheitliche Betrachtungsweise angebracht ist (vgl. BESSENICH, a.a.O., N. 7 zu Art.\n75 SchKG; BlSchKG 1997 S. 66). Geht aus der Erklärung eindeutig hervor, dass\nweder materiellrechtliche Gründe gegen Bestand, Höhe oder Fälligkeit der geltenden\ngemachten Forderung noch vollstreckungsrechtliche Gründe wie mangelndes\nVermögen oder Bestreitung der Zulässigkeit der Schuldbetreibung erhoben werden,\nsondern der Betriebene z.B. nur mitteilt, er habe zurzeit kein Einkommen, ist dies als\nuntaugliche Einrede zu behandeln (MALACRIDA/ROESLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 75\nSchKG; BGE 57 III 1 E. 1).\n\nGibt der Betriebene hingegen die Erklärung eines Rechtsvorschlages ab und macht\ninsbesondere Gebrauch vom Wort «Rechtsvorschlag», versieht diese Erklärung\njedoch mit einer untauglichen Begründung, so führt dies nicht grundsätzlich zur\nUngültigkeit des Rechtsvorschlages (BGE 86 III 84 S. 86; BGE 100 III 44 E. 2 S. 45 f.;\nAB SO vom 30.12.1986, in: BlSchKG 1989 S. 61 f.; MALACRIDA/ROESLER, a.a.O., N. 5\nzu Art. 75 SchKG; BESSENICH, a.a.O., N. 21 zu Art. 74 SchKG und N. 5 zu Art. 75\nSchKG). Geht jedoch aus der dem Rechtsvorschlag beigefügten Begründung mittels\nAuslegung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in\nWahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt, entgegen dem gebrauchten Wort,\nüberhaupt kein Rechtsvorschlag vor (BGE 57 III 1 E. 1; vgl. JOLANTA KREN\nKOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, N.1 zur Art. 75 SchKG).\n\n"}