Ein solches Schriftstück - mit dem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und den Nicht-Fortgang des Verfahrens - geht über die kostenlose Bescheinigung nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus, weshalb dafür eine Gebühr in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG (zzgl. Auslagen) erhoben werden könnte. Wünschbar wäre ferner, dass eine Kopie des Bestätigungsschreibens dem Schuldner zugestellt wird. Diesfalls wäre auch der Schuldner über das Vorgehen des Gläubigers informiert, was der Rechtssicherheit zu Gute käme.