Den Aemtern wird daher empfohlen, in solchen Fällen gleichzeitig mit der Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsbegehren zurückgezogen wurde und daher keine weiteren Amtshandlungen erfolgen werden. Ob damit die Verjährung materiellrechtlich unterbrochen wird, ist gegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden. Ein solches Schriftstück - mit dem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und den Nicht-Fortgang des Verfahrens - geht über die kostenlose Bescheinigung nach Art.