Das Amt bestätigte der Gläubigerin sodann den Eingang des Betreibungsbegehrens mit einem separaten Schreiben (vgl. BB 5, ABS 16 129). In seiner Vernehmlassung vertritt das Amt die Auffassung, dafür dürfe eine Gebühr für ein nicht tarifiertes Schreiben verlangt werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Die Empfangsbestätigung - wie sie im konkreten Fall vorliegt - geht indes nicht über die gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus. Damit verbietet sich, dafür separat Kosten zu erheben.