7. Was die Kosten angeht, präsentiert sich die Lage wie folgt: Von der Gläubigerin nicht bestritten wird, dass für die Eintragung (des zurückgezogenen Begehrens) im Betreibungsregister eine Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG von Fr. 5.-- erhoben werden darf.