6. Wie sich aus der Beschwerdevernehmlassung ergibt, ist die Dienststelle Y bereit, auf die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verzichten. Sie akzeptiert demnach die Praxis, dass von Gläubigern zur Unterbrechung von Verjährungsfristen Betreibungsbegehren eingereicht werden, zusammen mit dem gleichzeitigen Rückzug. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist gegen diese (pragmatische) Lösung nichts einzuwenden. Damit entspricht das Vorgehen des Amtes dem, was die Gläubigerin mit ihrem Feststellungsbegehren verlangt. Das Feststellungsbegehren wird folglich gegenstandslos.