1. Per Ende dieses Jahres werden die ersten altrechtlichen Verlustscheine verjähren. Die Betreibungsämter sind deshalb mit einer Vielzahl verjährungsunterbrechender Betreibungen konfrontiert. Die Behandlung solcher Begehren wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre ist namentlich umstritten, ob dem Schuldner in diesen Fällen ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss (vgl. etwa LUSTENBERGER, Gültige Handlungen zur Verjährungsunterbrechung sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen, AJP 2016, 815).