{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-102_2016-07-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_102_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eb1be552eaa781c7c61033b81e9b8330ee0ecd776a34b9e586bba9a4466925025c929f16924b08fecceb514cc184544e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eb1be552eaa781c7c61033b81e9b8330ee0ecd776a34b9e586bba9a4466925025c929f16924b08fecceb514cc184544e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_102", "Checksum": "d3883703a46f3d2b008043d95536fa01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 19.07.2016 ABS 2016 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 19.07.2016 ABS 2016 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:15:59", "Checksum": "6afee17fa5f9c61c71805ce9e2f826e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 19.07.2016 ABS 2016 102\nRegeste:\nBehandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 16 102 und 16 129, publiziert August 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 19. Juli 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident) und Geiser, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber\nKnüsel\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX AG\nGläubigerin/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nBetreibungskosten\n\nRegeste:\n Art. 67 Abs. 3 SchKG; Art. 16 GebV SchKG\n Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung\ngestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n1. Per Ende dieses Jahres werden die ersten altrechtlichen Verlustscheine\nverjähren. Die Betreibungsämter sind deshalb mit einer Vielzahl\nverjährungsunterbrechender Betreibungen konfrontiert. Die Behandlung solcher\nBegehren wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre ist\nnamentlich umstritten, ob dem Schuldner in diesen Fällen ein Zahlungsbefehl\nzugestellt werden muss (vgl. etwa LUSTENBERGER, Gültige Handlungen zur\nVerjährungsunterbrechung sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen, AJP\n2016, 815).\n\nAusschliesslich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gelangte im Februar\nund März 2016 auch die X AG (Gläubigerin) an das Betreibungsamt Y und\nreichte insgesamt neun Betreibungsbegehren gegen unterschiedliche Schuldner\nein. Im Begleitschreiben wurde auf den Zweck der Verjährungsunterbrechung\nhingewiesen und gleichzeitig der Rückzug der Betreibungen bekanntgegeben.\nDie Gläubigerin ersuchte sodann um gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs\n(Art. 67 Abs. 3 SchKG).\n\n(…)\n\n6. Wie sich aus der Beschwerdevernehmlassung ergibt, ist die Dienststelle Y bereit,\nauf die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verzichten. Sie akzeptiert demnach\ndie Praxis, dass von Gläubigern zur Unterbrechung von Verjährungsfristen\nBetreibungsbegehren eingereicht werden, zusammen mit dem gleichzeitigen\nRückzug. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist gegen diese (pragmatische) Lösung\nnichts einzuwenden.\n\nDamit entspricht das Vorgehen des Amtes dem, was die Gläubigerin mit ihrem\nFeststellungsbegehren verlangt. Das Feststellungsbegehren wird folglich\ngegenstandslos.\n\n7. Was die Kosten angeht, präsentiert sich die Lage wie folgt:\n\nVon der Gläubigerin nicht bestritten wird, dass für die Eintragung (des\nzurückgezogenen Begehrens) im Betreibungsregister eine Gebühr gemäss Art.\n16 Abs. 4 GebV SchKG von Fr. 5.-- erhoben werden darf.\n\nDas Amt bestätigte der Gläubigerin sodann den Eingang des\nBetreibungsbegehrens mit einem separaten Schreiben (vgl. BB 5, ABS 16 129).\nIn seiner Vernehmlassung vertritt das Amt die Auffassung, dafür dürfe eine\nGebühr für ein nicht tarifiertes Schreiben verlangt werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a\nGebV SchKG).\nDie Empfangsbestätigung - wie sie im konkreten Fall vorliegt - geht indes nicht\nüber die gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens\nnach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus. Damit verbietet sich, dafür separat Kosten zu\nerheben.\n\n8. Allerdings wird eine solche allgemein gehaltene Empfangsbestätigung der\nbesonderen Situation rein verjährungsunterbrechender Betreibungen nicht\ngerecht.\n\nDen Aemtern wird daher empfohlen, in solchen Fällen gleichzeitig mit der\nEmpfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsbegehren\nzurückgezogen wurde und daher keine weiteren Amtshandlungen erfolgen\nwerden. Ob damit die Verjährung materiellrechtlich unterbrochen wird, ist\ngegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden. Ein solches Schriftstück - mit\ndem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und\nden Nicht-Fortgang des Verfahrens - geht über die kostenlose Bescheinigung\nnach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus, weshalb dafür eine Gebühr in Anwendung\nvon Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG (zzgl. Auslagen) erhoben werden könnte.\n\nWünschbar wäre ferner, dass eine Kopie des Bestätigungsschreibens dem\nSchuldner zugestellt wird. Diesfalls wäre auch der Schuldner über das Vorgehen\ndes Gläubigers informiert, was der Rechtssicherheit zu Gute käme.\n\nMit diesen Dienstleistungen könnten Gläubiger für (kostengünstige) Fr. 15.-- das\nEinreichen des Betreibungsbegehrens beweismässig sichern.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}