Fazit 12. Nachträgliche Änderungen sind nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung direkt beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dies hat auch zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich über taugliche Beweismittel verfügt (BGE 108 III 10ff. E. 4; BGer vom 14.08.2006, 7B.79/2006; BGer vom 15.10.2001, 7B.189/2001 E. 3e). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, für eine Neubeurteilung der Existenzminimumsberechnung die fehlenden Angaben und Beweismittel dem Betreibungsamt zur Prüfung einzureichen.