Andere potentielle, mögliche Unterstützungsleistungen durch den andern Elternteil oder Institution (z.B. Stipendien) und Eigenverdienst des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen. - Die Unterhaltsleistungen wurden bereits vor dem Pfändungszeitpunkt erbracht und erfolgen voraussichtlich auch während der Dauer der Lohnpfändung. Die Aufsichtsbehörde kann mangels Nachweises (oder mindestens Glaubhaftmachens) der entsprechenden Grundlagen nicht beurteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine gesetzliche Verpflichtung trifft, Unterhaltsbeiträge an ihren Sohn zu bezahlen.