O., N 34 zu Art. 93 SchKG, S. 917). Voraussetzungen für einen entsprechenden Abzug wären allerdings: - Die Partnerin muss in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, welche die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge erlauben. - Das berechtigte Kind muss eine Erstausbildung (wozu auch ein Studium gehören kann) absolvieren und auf die Unterstützung angewiesen sein. - Andere potentielle, mögliche Unterstützungsleistungen durch den andern Elternteil oder Institution (z.B. Stipendien) und Eigenverdienst des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen.