Die Ehefrau ist nicht die Schuldnerin der Gläubiger der hier zugrunde liegenden Betreibung. Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe, als für den Schuldner selber. Je nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen treffen. In einem solchen Fall sind die geschuldeten, geleisteten Unterhaltsbeiträge vorweg vom Einkommen abzuziehen und nur das restliche Einkommen als verfügbares Mittel zur Deckung des gemeinsamen Existenzminimums mit dem Schuldner zu berücksichtigen (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG, S. 917).