Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist (GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, N 24 zu Art. 93 SchKG, S. 909).