Der Beschwerdeführer (und Schuldner) lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehefrau hat ein voreheliches, volljähriges Kind, welches im Ausland wohnt. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die von der Ehefrau geleisteten Unterstützungsbeiträge an deren Sohn in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden. Auszug aus den Erwägungen: (...)