Regeste:  Art. 93 SchKG  Anrechnung von Kinderzuschlägen oder Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder.  Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe als für den Schuldner selber. Je nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihr volljähriges Kind treffen. Umschreibung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von geleisteten Unterhaltsbeiträgen durch die Partnerin des Schuldners in der Existenzminimumsberechnung. Redaktionelle Vorbemerkungen: